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Kann ich die Beerdigungskosten von den Steuern absetzen?

Beerdigungskosten von Steuer absetzen

Eine Beerdigung kostet heute im Durchschnitt 4.500 €. Günstige Bestattungen kosten zwischen 1.500 und 2.000 €, teurere Begräbnisse können aber auch schon einmal mit über 10.000 € zu Buche schlagen. Abhängig ist das einerseits von der Bestattungsart und andererseits natürlich davon, was man als Kunde beim Bestatter aussucht.

Selbstverständlich sind die Beerdigungskosten eine außergewöhnliche finanzielle Belastungen und daher bietet der Gesetzgeber die Möglichkeit, diese Ausgaben bei der Steuererklärung geltend zu machen. Hierfür gibt es aber einige Regeln zu beachten.

Zunächst einmal muss das Vermögen bzw. das Erbe des Verstorbenen für die Bestattungskosten herhalten. Faustregel: Ist das Erbe (inkl. Immobilien- und Aktienbesitz) höher als die Bestattungskosten, kann man das mit der steuerlichen Absetzbarkeit vergessen.

Ist kein oder nur ein geringes Erbe vorhanden, kann man den vollen oder teilweisen Betrag steuerlich geltend machen. Das gilt aber nur, wenn man rechtlich oder sittlich verpflichtet ist, die Bestattung zu bezahlen.

Hieraus kann sich eine Problemstellung ergeben: Beispielsweise könnte der Verstorbene einige, nicht hochwertige Sachwerte an einen Angehörigen vermacht haben, der aber ansonsten von der Sozialhilfe lebt. Theoretisch wäre diese Person als Erbe auch zur Übernahme der Beerdigungskosten verpflichtet. Sie kann das aber aus finanziellen Gründen nicht tun.

Deshalb springt ein anderer Verwandter, der über ausreichende Mittel verfügt, für die Bestattungskosten ein. Nun hätte dieser Verwandte theoretisch die Möglichkeit, vom Erben die Kosten zurück zu verlangen, das würde aber fruchtlos verlaufen, da der ja nichts hat.

Somit ergibt sich eine sittliche Verpflichtung zur Übernahme der Kosten. Nun kann man, unter Nachweis der Bedürftigkeit des eigentlichen Erben, trotzdem die Kosten beim Finanzamt geltend machen. In solchen Fällen entscheidet das Finanzamt nach Ermessen und je nach Einzelfall.

Für die Steuererklärung sollte man alle Belege, die mit dem Sterbefall zusammenhängen, aufbewahren. Man addiert alle Kosten und zieht das evtl. Erbe dann davon ab. Den Restbetrag kann man bis zu einem Höchstbetrag von 7.500 € beim Finanzamt geltend machen.

•    Bestattungsinstitut
•    Leichenschau und Totenschein Arzt
•    Sterbeurkunden
•    Zeitungsanzeige
•    kommunale Gebühren
•    kirchliche Gebühren
•    Danksagung, Porto
•    Fahrtkosten
•    Kosten für Trauerfeier
•    Blumendekoration
•    Pfarrer, Küster, Organist, Musik
•    Trauerredner
•    Sargträger
•    Grabstätte
•    Friedhofsgebühren
•    Grabstein
•    Erstbepflanzung
•    Darlehenszinsen zur Finanzierung der Bestattungskosten
•    Zahlungsrückstände des Verstorbenen (Miete, Strom, usw.)
•    Reinigung der Wohnung
•    Auflösung der Wohnung

Man sieht, es gehört so einiges zu den Beerdigungskosten. Je nach Region können noch weitere Kosten hinzukommen. Es lohnt sich also, alle Belege zu sammeln und dem Finanzamt einzureichen. Gerade im Jahr, in dem man die Bestattungskosten übernommen hat, lohnt es sich, einen Steuerberater zu Rate zu ziehen, selbst wenn man das sonst nie für nötig hält.

Wir als Bestattungsunternehmen leisten keine Rechts- und Steuerberatung, aber aufgrund unserer langjährigen Erfahrung stehen wir Ihnen auch in dieser Frage gerne zur Seite. Durch uns erhalten Sie von Anfang an korrekte Rechnungen, ordnungsgemäß getrennt nach durchlaufenden Posten und eigenen Leistungen. So haben Sie am Ende alle Unterlagen ordnungsgemäß parat, so wie Sie sie benötigen.

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